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Gesetzliche Pflegeversicherung


Die gesetzliche Pflegeversicherung wurde in Deutschland am 1. Januar 1995 eingeführt. Mit gleichem Datum begann die Beitragspflicht. Vor Einführung der Pflegeversicherung wurden Pflegekosten aus eigenen Mitteln gedeckt, alternativ musste Sozialhilfe in Anspruch genommen werden.

Die Pflegeversicherung hat die Aufgabe für Pflegebedürftige, die auf solidarische Unterstützung angewiesen sind, Hilfe zu leisten. Die Höhe der Leistungen ist von der Schwere der Pflegebedürftigkeit abhängig. Es stehen drei Stufen zur Auswahl.

Träger der gesetzlichen Pflegeversicherung sind die Pflegekassen. Bei jeder Krankenkasse ist eine Pflegekasse eingerichtet. Sie sorgt für die Durchführung der Pflegeversicherung. Die Beiträge richten sich nach den Einkommen der Mitglieder und werden in der Regel je zur Hälfte vom Arbeitgeber und dem Versicherten aufgebracht.

Die Beiträge betragen 1,95 Prozent des Bruttoeinkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Beitragssatz erhöht sich bei Versicherten ohne Kinder um 0,25 Prozent. Damit zahlen sie 1,225 Prozent ihres Bruttoeinkommens. Der Arbeitgeberanteil in Höhe von 0,975 Prozent bleibt unverändert.

Ein Anspruch auf Leistungen besteht nur dann, wenn innerhalb einer Zehn-Jahres-Rahmenfrist vor der Antragstellung mindestens fünf Jahre (= 1.825 Tage) anrechnungsfähige Vorversicherungszeiten erfüllt sind.

Anrechnungsfähig als Vorversicherungszeit sind alle Zeiten einer Mitgliedschaft oder einer Familienversicherung in der sozialen Pflegeversicherung. Für versicherte Kinder, die von Geburt oder frühem Kindesalter an pflegebedürftig sind oder werden, gilt die Vorversicherungszeit als erfüllt, wenn ein Elternteil diese erfüllt.

Schließlich sieht das Gesetz noch eine Anrechnungsmöglichkeit von Zeiten aus der privaten Pflegeversicherung vor. Diese Ausnahmeregelung berücksichtigt insbesondere solche Personen, die in der privaten Pflegeversicherung versichert waren und z. B. durch Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder wegen Bezugs einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig werden.

Dies gilt auch umgekehrt; die private Pflegeversicherung rechnet Mitgliedszeiten, die in der sozialen Pflegeversicherung zurückgelegt worden sind, an.

Leistungen aus der Pflegeversicherung können bei Pflegebedürftigkeit beantragt werden.

Pflegebedürftig ist, wer wegen einer körperlichen, geistigen, seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße Hilfe benötigt. Hier wird nicht unterschieden ob Hilfe im privaten Haushalt oder in einem Pflegeheim in Anspruch genommen wird.

Zu den Krankheiten oder Behinderungen zählt das Sozialgesetzbuch:

  • Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat,
  • Funktionsstörungen der inneren Organe oder Sinnesorgane,
  • Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen sowie endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen.
Zu den regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zählt das Sozialgesetzbuch:
  • Körperpflege: Waschen, Baden, Duschen, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm- und Blasenentleerung,
  • Ernährung: Mundgerechtes Zubereiten oder die Aufnahme von Nahrung,
  • Mobilität: Selbständiges Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung,
  • Hauswirtschaftliche Versorgung: Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen.
Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung prüft, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftigkeit vorliegt. Hier wird festgestellt welche Einschränkungen vorliegen und die Dauer der voraussichtlichen Hilfebedürftigkeit ermittelt. Das Ergebnis teilt der Medizinische Dienst der Pflegekasse mit und spricht Empfehlungen über Art und Umfang von Pflegeleistungen aus.

Entsprechend des Umfangs des Hilfebedarfs werden die Pflegebedürftigen einer von drei Pflegestufen (I, II oder III) zugeordnet. Je nach Pflegestufe unterscheidet sich auch die Höhe der Leistungen. Bei einem außergewöhnlich hohen Pflegeaufwand kann in der Pflegestufe III auch ein Härtefall vorliegen. Der Versicherte hat die Möglichkeit gegen die Entscheidung seiner Pflegekasse Widerspruch einzulegen.

Leistungen

Die Pflegeversicherung erbringt Leistungen als Geld- oder Sachleistungen, mit denen die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung finanziert wird. Eine Kombination von Pflegegeld- und Pflegesachleistung ist möglich. Außerdem werden insbesondere folgende Leistungen zur Verfügung gestellt:

  • Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen,
  • Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen,
  • Tages- und Nachtpflege,
  • Pflegehilfsmittel und technische Hilfen,
  • Zuschüsse zur pflegegerechten Gestaltung des Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen.
Häusliche und stationäre Pflege

Nehmen die Pflegebedürftigen die Pflegeleistungen im ambulanten Bereich - also zu Hause - in Anspruch, erhalten sie Pflegegeld in Höhe von 235 EUR in der Pflegestufe I, 440 EUR in der Pflegestufe II oder 700 EUR in der Pflegestufe III.

Die Hilfeleistungen können auch von professionellen Pflegediensten (z.B. Sozialstationen) ausgeführt werden, deren Einsatz von den Pflegekassen als so genannte Pflegesachleistung bezahlt wird. Dafür stehen in der Pflegestufe I 450 EUR, in der Pflegestufe II 1.100 EUR und in der Pflegestufe III 1.550 EUR zur Verfügung. Besonders schwer pflegebedürftige Menschen (sogenannte Härtefälle) können bis zu 1.918 EUR monatlich erhalten.

Wenn die häusliche Pflege nicht ausreicht, kann die Pflege auch in teil- oder vollstationären Einrichtungen erfolgen. In der vollstationären Pflege werden für Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung in Pflegestufe I 1.023 EUR, in Pflegestufe II 1.279 EUR, in Pflegestufe III 1.550 EUR und in Härtefällen 1.918 EUR gezahlt. Unterkunft und Verpflegung muss der Heimbewohner aus eigenen Mitteln finanzieren.

Leistungen für Pflegende

Wenn Angehörige oder Bekannte die Pflege übernehmen, wird ein monatliches Pflegegeld gezahlt. Die "ehrenamtlichen" Pflegenden sind während ihrer pflegerischen Tätigkeit automatisch renten- und unfallversichert, wenn sie eine Mindestzahl von Pflegestunden erreichen.